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Arbeitsrecht in Deutschland


der Ort und die Art der Arbeit


In Deutschland kann in einem Arbeitsvertrag ein konkreter Arbeitsort geregelt werden: Berlin, Hamburg, München etc. Meistens wird es die Betriebsadresse sein, der Arbeitgeber kann aber zum Arbeitsort das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmen. Im Rahmen einer konkreten Anweisung des Arbeitsortes in der Form des Wechsels zwischen Städten oder gar Bundesländern müssen die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, ausschlaggebend ist dann aber vor allem die vertragliche Regelung.

Die geschuldete Tätigkeit wird schlagwortartig als z. B. Helfer, Maurer, Kraftfahrer, Pflegehelferin, Disponent, Abteilungs- oder Betriebsleiter/-in etc. Meistens beschrieben. Meistens behält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit, soweit diese dem Tätigkeitsbild der ausdrücklich geregelten Tätigkeit gleichwertig sind. Dies spielt auf der Vergütungsseite eine Rolle, wobei die Wahrnehmung einer mit der geregelten Tätigkeit gleichwertigen Tätigkeit dem Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung und Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers entspricht.

Der konkrete Arbeitsort kann auch für die Frage der eventuellen betriebsbedingten Kündigung von Bedeutung sein. In diesem Falle wird sich die Frage nach der Möglichkeit eines anderweitigen dauerhaften Einsatzes außerhalb der Betriebsstätte stellen, zumindest unter Ausspruch einer Änderungskündigung.